Satzung des Vereins Stockrock e.V.
§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „Stockrock e.V.”.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.”.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein führt den Namen „Stockrock e.V.”.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.”.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hagen a.T.W.
Der Verein hat seinen Sitz in Hagen a.T.W.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins besteht darin, das kulturelle Leben in der hiesigen Region zu fördern und zu beleben.
Des weiteren verfolgt der Verein das Ziel, Menschen jeden Alters, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Kultur erlebbar und begreifbar zu machen, und sie zur Pflege und Gestaltung von eigener Kultur zu ermutigen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Konzertveranstaltungen (insbesondere das Turbolenz-Festival),
- Auftrittsmöglichkeiten für lokale Bands bei diesen Veranstaltungen.
(1) Der Zweck des Vereins besteht darin, das kulturelle Leben in der hiesigen Region zu fördern und zu beleben.
Des weiteren verfolgt der Verein das Ziel, Menschen jeden Alters, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Kultur erlebbar und begreifbar zu machen, und sie zur Pflege und Gestaltung von eigener Kultur zu ermutigen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Konzertveranstaltungen (insbesondere das Turbolenz-Festival),
- Auftrittsmöglichkeiten für lokale Bands bei diesen Veranstaltungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein ist rassisch neutral.
(2) Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein ist rassisch neutral.
(2) Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
(5) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(6) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(7) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(8) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand sowie
- die Mitgliederversammlung.
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung.
(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.
(5) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
(6) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.
(7) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(8) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand sowie
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit befasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit befasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mind. vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder ¼ der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.
- sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- sie setzt die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest.
- sie wählt den Vorstand für 2 Jahre.
- über Satzungsänderungen beschließt sie mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- über die Auflösung des Vereins beschließt sie mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung zu allen ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mind. vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder ¼ der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.
- sie beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- sie setzt die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages fest.
- sie wählt den Vorstand für 2 Jahre.
- über Satzungsänderungen beschließt sie mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- über die Auflösung des Vereins beschließt sie mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere fest. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Hagen a.T.W. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und insbesondere zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinde Hagen a.T.W. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und insbesondere zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.